Eigenbedarfskündigung

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Eigenbedarfskündigung: gerichtliche Prüfung muss hart am konkreten Fall erfolgen - keine schematische Beurteilung (BGH, Urteil v. 11.12.2019 - VIII ZR 144/19)

Ein Härtefall für einen wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigten Mieter liegt nicht notwendigerweise bereits dann vor, wenn sich ein entsprechender Eindruck nach dem Sachverhalt geradezu aufdrängt. Gerade bei Eigenbedarfskündigungen sind die Umstände des Einzelfalles detailliert zu betrachten und die Interessen von Vermieter und Mieter gegeneinander abzuwägen. Einer Familie mit fünf, teilweise minderjährigen Kindern war wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Die neuen Eigentümer - mit drei Kindern - wollten in die 4-Raum-Wohnung einziehen und diese vergrößern. Ihre Großmutter sollte mit in das Haus ziehen. Die Mieter brachten vor, wegen ihrer vielen Kinder und wegen ihrer ausländischen Abstammung nur schwer eine neue Bleibe zu finden. Dem Landgericht genügte dies für die Annahme eines Härtefalls. Der BGH sah das anders: Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter müssen genau geprüft werden, ebenso die sich danach konkret ergebenden Möglichkeiten, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Die beabsichtigte Lebensplanung des Vermieters ist insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Maßstäbe (Eigentum) zu beachten. Eine lediglich schematische Beurteilung von Eigenbedarfskündigungen bzw. Härtefällen ist nicht vorzunehmen. Der Fall muss vor dem Landgericht nochmals verhandelt werden. (31.03.2020)