Entgeltfortzahlung bei verschiedenen Krankheiten
Keine automatische Entgeltfortzahlung bei weiterer Krankheit nach sechs Wochen (BAG, Urteil v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18)
Schließt sich an das Ende einer Krankschreibung eine weitere Krankschreibung wegen einer anderen Krankheit an, muss der (kranke) Arbeitnehmer nachweisen, dass zu Beginn der neuen Krankheit die vorangegangene Krankheit überwunden und die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit damit beendet war. In dem entschiedenen Fall klagte eine Arbeitnehmerin auf (erneute) Entgeltfortzahlung, nachdem sie wegen einer "Ersterkrankung" im psychischen Bereich bereits drei Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde sie wegen eines anstehenden operativen Eingriffs per "Erstbescheinigung" erneut krankgeschrieben. Nach ihrer Auffassung war die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der weiteren Krankschreibung beendet gewesen. Der Arbeitgeber ging dagegen von einem einheitlich zu beurteilenden Krankheitsfall aus. Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben dem Arbeitgeber recht. Die Arbeitnehmerin habe insbesondere vor dem Hintergrund des engen zeitlichen Zusammenhangs ihrer Krankschreibungen nicht nachgewiesen, dass die ursprüngliche Erkrankung bereits überwunden war als die neue Arbeitsverhinderung eintrat. (31.03.2020)