20 Jahre alter Mietspiegel - keine wirksame Mieterhöhung
Keine Mieterhöhung anhand eines 20 Jahre alten Mietspiegels (BGH, Urteil v. 16.10.2019 - VIII ZR 340/18)
Für bereits formell unwirksam hält der Bundesgerichtshof (BGH) ein Mieterhöhungsverlangen, welches auf einen 20 Jahre alten Mietspiegel gestützt wird. Ein derart alter Mietspiegel enthalte für den Mieter (an welchen sich das Mieterhöhungsverlangen richtet) keine verwertbaren Informationen und sei deshalb als Begründungsmittel ungeeignet. Eine Mieterin hatte im Jahre 2017 von ihrem Vermieter ein Mieterhöhungsbegehren übermittelt bekommen, in welchem zur Begründung der Anpassung der Miete auf einen Mietspiegel der Gemeinde aus dem Jahre 1998 verwiesen wurde. Mit Erfolg wehrte sich die Mieterin gegen die Erhöhung. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, einen veralteten Mietspiegel zur Begründung einer Mieterhöhung zu verwenden. Handele es sich aber um einen 20 Jahre alten Mietspiegel, sei dieser nicht einmal ansatzweise dazu geeignet, die Erhöhung zu begründen. Der Wohnwert einer Wohnung unterliege, so der BGH, im Laufe der Zeit einem Wandel. In der Vergangenheit als wohnwertbildend beurteilte Ausstattungen einer Wohnung könnten sich z. B. zum Standard entwickeln. Auch könne die Bewertung der Wohnlage sich mit der Zeit verändern. Dem Mieter müssten durch den Vermieter Tatsachen mitgeteilt werden, anhand derer es dem Mieter jedenfalls grundsätzlich ermöglicht wird, die Berechtigung zur Mieterhöhung zu überprüfen. Hieran fehle es, wenn das Erhöhungsverlangen mit Mitteln begründet werde, welche offensichtlich nicht Grundlage der Mieterhöhung sein könnten - wie ein 20 Jahre alter Mietspiegel. Eine derart begründete Mieterhöhung orientiere sich gerade nicht an Tatsachen sondern beruhe größtenteils auf Mutmaßungen. Eine übermäßige Beeinträchtigung des Vermieters liege deswegen nicht vor, weil er die Miete - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch anhand anderer Begründungsmittel, etwa der Bezugnahme auf drei vergleichbare Wohnungen, vornehmen könne. (06.04.2020)