Mobilfunkvertrag - Preiserhöhung berechtigt zum Widerspruch

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Jede Preiserhöhung durch Mobilfunkanbieter begründet Widerspruchsrecht (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 09.04.2020 - 1 U 46/19)

In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 09.04.2020 entschieden, dass jede Preiserhöhung durch einen Mobilfunkanbieter ein Widerspruchsrecht des Kunden begründet. Der von dem Bundesverband der Verbraucherzentralen angestrengten Klage lagen Vertragsbedingungen eines Mobilfunkanbieters zu Grunde, nach welchen bei einer Erhöhung des Preises für die erbrachten Mobilfunkleistungen ein Widerspruchsrecht  für den Kunden erst ab einer Erhöhung von mehr als 5 Prozent bestehen sollte. Das Landgericht hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben. Diese Auffassung wurde im Berufungsverfahren von dem OLG bestätigt. Im Einklang mit EU-Recht müsse dem Kunden bei jeder einseitigen Vertragsänderung ein Widerspruchsrecht zustehen.
Eine weitere Klausel, wonach eine Sperre des Mobilfunkanschlusses bei einem Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von mindestens EUR 75,00 in Textform angedroht werden könne, erachtete das OLG im Gegensatz zum Landgericht für zulässig.
Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. (05.05.2020)