Urlaub für Sonderurlaub
Kein Urlaub bei (vertraglich) ruhendem Arbeitsverhältnis (BAG, Urteil v. 19.03.2019 - Az. 9 AZR 315/17)
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach das Entstehen eines Urlaubsanspruchs allein von dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhing, geändert. Danach besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs das ganze Kalenderjahr nicht arbeitet. Wegen einer während des Sonderurlaubs fehlenden Verpflichtung zu arbeiten, entsteht kein Urlaubsanspruch. Voraussetzung ist eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung über den Sonderurlaub zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf andere Fälle des Entfallens der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann dies nicht übertragen werden. So fehlt es an einer einvernehmlichen Vereinbarung etwa bei Krankheit des Arbeitnehmers oder im Rahmen der Elternzeit (aber Kürzung nach § 17 BEEG möglich). (31.03.2020)