Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht
Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht (BGH, Beschluss v. 24.01.2020 - V ZR 155/18)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 24.01.2020 klargestellt, dass es ein Gewohnheitsrecht als "nebengesetzliche", gleichwohl gleichberechtigte Rechtsquelle im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn untereinander nicht geben kann, da auch die Annahme eines Gewohnheitsrechts davon abhinge, dass es zwischen einer Vielzahl von Individuen bezüglich einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen bestehe. Ebenso wie gesetztes Recht müsse demnach eine abstrakt-generelle Regelung enthalten sein. Abseits des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegerecht bestehen. Der BGH hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln auf, welches ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht zwischen Nachbarn für einen Fall angenommen hatte, in welchem (baurechtswidrig errichtete) Garagen nur über ein anderes Grundstück zu erreichen waren und dies seit mehreren Jahrzehnten so gehandhabt wurde und nie zu Spannungen führte. Die klagenden Nachbarn wollten erreichen, dass ein weiterer Nachbar die Absperrung des Weges zu ihren Garagen durch Errichtung eines Tores unterlässt. Dem vom OLG angenommenen "Einzelfallgewohnheitsrecht" erteilte der BGH eine Absage und verwies die Sache zurück an das OLG. Dieses habe zu prüfen, ob die Zuwegung für die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke notwendig ist und somit ein Notwegerecht angenommen werden könne. Vor dem Hintergrund der fehlenden baurechtlichen Genehmigung der Garagen könne dies fraglich sein. (31.03.2020)