Umnutzung einer Gewerbeeinheit zu Corona-Testzentrum?
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Keine Änderung des Nutzungszwecks einer Gewerbeeinheit durch Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (AG Meißen, Beschluss vom 07.01.2021 - 112 C 20/21 EV)
Wenn in einem gewerblichen Mietvertrag ein Nutzungszweck, z. B. Haushaltswarenladen, vereinbart ist , ist eine Nutzungsänderung, z. B. in ein Corona-Testzentrum, durch den Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Der Vermieter kann sich gegen eine solche Umnutzung auch mittels einstweiligen Rechtsschutzes wehren, wenn Umbauarbeiten oder die Eröffnung unmittelbar bevorstehen. (09.01.2021)