Halterhaftung

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Haftung des Kfz-Halters bei Inanspruchnahme durch Inhaber eines privaten Parkplatzes wegen erhöhtem Parkentgelt - Vertragsstrafe (BGH, Urteil v. 18.12.2019 - XII ZR 13/19)

Der Halter eines Kfz kann auf ein erhöhtes Parkentgelt (=Vertragsstrafe) in Haftung genommen werden, auch wenn nicht feststeht, dass er selbst als Fahrzeugführer den Wagen auf den privaten Parkplatz abgestellt hat. Dies soll nach dem BGH dann in Frage kommen, wenn der Fahrzeughalter lediglich pauschal bestreitet, nicht der Fahrer gewesen zu sein, jedoch keine in Frage kommenden Nutzer seines Fahrzeugs zur fraglichen Zeit benennt. Zwar erkennt der BGH, dass ein Vertrag zwischen Halter und Parkplatzeigentümer nicht zustande kommt, wenn nicht der Halter den Wagen selbst auf dem Parkplatz parkt. Allerdings treffe den Fahrzeughalter eine "sekundäre Darlegungslast", um wirksam bestreiten zu können, nicht der Fahrer gewesen zu sein. (27.03.2020)